Während einer Urlaubsreise auf Mallorca stürzt das Kind von Frau S.. Beim Arzt wird festgestellt, dass es sich den Arm gebrochen hat.
Die Kosten für die medizinische Versorgung muss Frau S. beim Arzt direkt bezahlen. Die Rechnung für die Behandlung des Kindes reicht sie bei Ihrer Auslandsreisekrankenversicherung ein. Diese erstattet daraufhin die Kosten. Ohne zusätzliche Absicherung hätte Frau S. die Kosten aus eigener Tasche zahlen müssen.