Eine Vereinshaftpflichtversicherung schützt die Mitglieder eines Vereins gegen die finanziellen Folgen von Schäden, die von diesen im Zuge des Vereinslebens verursacht wurden. Als Erfüllungsgehilfen des Vereins haftet dieser für fahrlässig verursachte Schäden seiner Mitglieder und Vorstände, wenn diese zum Wohl, bzw. zum Zweck des Vereins handeln. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz müssen Haftpflichtansprüche vom Vereinsmitglied selbst getragen werden. Die Vereinshaftpflicht prüft die an den Verein gestellten Forderungen, lehnt unberechtigte Ansprüche ab oder reguliert berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs.
Die Vereinshaftpflicht ist für alle eingetragenen Vereine (e. V.) unbedingt zu empfehlen.
Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die einem Dritten von einem Mitglied des Vorstands oder einem anderen Vereinsmitglied zugefügt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schaden bei einer Handlung im Interesse, oder zum Zweck des Vereins, verursacht wurde.
Die Versicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannte Punkte können jedoch, je nach Bedingungswerk, auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ähnlich wie Manager von Firmen können auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen für Ihre Entscheidungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden. Für Sie gelten ähnliche Haftungsregeln wie bei Kapitalgesellschaften. Daher haften sie grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine Abwälzung der Haftung auf die Privathaftpflichtversicherung ist ebenso wenig möglich, wie der Ausschluss über die Satzung. Einem Verein bzw. dessen Vorständen, kann daher nur empfohlen werden, sich gegen eigene Schadenersatzansprüche gegen die Vorstandschaft mit einer D&O abzusichern.
In einen Rechtsstreit verwickelt zu werden, lässt sich auch für Vereine nicht immer vermeiden. Ein Vereinsrechtsschutz bietet die ideale Ergänzung zur Vereinshaftpflicht, mit dem u. a. eigene Ansprüche durchgesetzt werden können. Beispiel: Bei einem Auswärtsspiel wird ein Mitglied verletzt, der Schadenersatzanspruch allerdings nicht bezahlt. Ein weiteres Beispiel wäre, dass der Verein dem Platzwart gekündigt hat und dieser sich nun mit rechtlichen Mitteln dagegen wehrt.
Veranstaltet ein Verein ein Fest oder ähnliche Veranstaltung, ist in den meisten Fällen kein direkter Bezug zum Vereinszweck geboten, weshalb die Vereinshaftpflichtversicherung nicht greift (z. B. Faschingsball eines Sportvereins). Eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung von Helfern Dritten zugefügt werden. Auch der Betrieb von Hüpfburgen, Zelten, etc. kann mit eingeschlossen werden.
Unwetter, Sturm, Brände, korrodierte Rohre, Überschwemmungen usw. – selbst das solideste Vereinsheim kann dadurch stark beschädigt werden. Diese Schäden komplett zu vermeiden ist fast unmögliche. Eine Gebäudeversicherung schützt den Verein jedoch vor den damit verbundenen finanziellen Nachteilen.