Egal ob Arzt, Apotheker, Heilpraktiker, etc.: als Angehöriger des Heilwesens können Sie schnell in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Ursachen kann es viele geben, z.B. Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer oder Verstößen gegen das Datenschutzgesetz. Auch die Gefahr, sich strafrechtlichen Vorwürfen stellen zu müssen, steigt stetig. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen dann oft hohe Kosten auf den Kläger bzw. Beklagten zu. Mit einer Rechtsschutz-Versicherung haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite!
Für alle niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und – je nach gewähltem Versicherer – anderen Berufsgruppen, die dem Feld des Heilwesens zugeordnet werden können (z. B. Ergotherapeuten, Psychologen, Tierärzte, Hebammen, etc.)
Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.
Soweit vereinbart sind u. a. folgende Leistungsarten im Deckungsumfang enthalten:
Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind, abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung:
Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.
Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.
Bei den nachstehenden Empfehlungen möchten wir unser Hauptaugenmerk auf die Berufsgruppe der Mediziner legen. In abgewandelter Form gilt die Empfehlung für die meisten Versicherungssparten aber für alle Heilberufe gleichermaßen.
Bei der Behandlung Ihrer Patienten bleibt es nicht aus, dass Medikamente verschrieben werden müssen. Die Über- schreitung des Arzneimittelbudgets steht als Problem hier immer im Raum. Eine entsprechende Regressforderung kann daher eine höchst unangenehme Überraschung sein. Eine Rechtsschutzversicherung kann zwar helfen, ggf. auf Beson- derheiten in Ihrem Patientenbestand hinzuweisen und eine Neuprüfung der Situation zu erwirken. Besteht der Anspruch aber zu Recht, kann Ihnen nur die Ärzte-Regress-Versicherung die Kosten abnehmen, die Sie ansonsten selbst zu tragen hätten. Eine Absicherung mit bis zu 1 Mio. Euro pro Arzt ist problemlos darstellbar. Setzen Sie Ihre Existenz auch in diesem Punkt nicht aufs Spiel.
Steht Ihr Praxisbetrieb nach einem Schadensfall (z. B. ein Leitungswasserschaden oder ein Brand) wegen nötiger Reno- vierungsarbeiten still, springt für den entgangenen Umsatz eine Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Diese kann mit und ohne Absicherung des Gewinns abgeschlossen werden. Was aber, wenn Sie selbst erkranken? Ohne Ihre Arbeits- kraft steht der Betrieb ebenfalls still und die Kosten laufen weiter. Ein evtl. vorhandenes Krankentagegeld füllt nur die Lücke des Ihnen persönlich entgehenden Einkommens, reicht also auch nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Mit einer Praxisausfallversicherung können Sie auch hier Vorsorge treffen. Interessant: die Leistungen aus einem solchen Vertrag unterliegen als Versicherungsleistungen auch nicht der Einkommensteuerpflicht.
Im täglichen Umgang mit kranken Menschen besteht natürlich eine ungleich höhere Gefahr, sich ebenfalls mit einer Krankheit zu infizieren, als für den „Normalbürger“. Infizieren Sie sich mit einer schweren Krankheit, kann bereits diese Infektion dazu führen, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte ohnehin als „must have“ vorhanden sein. Die meisten Bedingungen am Versicherungsmarkt leisten allerdings nur dann, wenn im Zuge einer Erkrankung der gewohnte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Wirklich sinnvollen Schutz kann Ihnen daher nur einer der wenigen Tarife bieten, in deren Bedingungswerk eine sog. Infektionsklausel verankert ist. Oft werden nach dem Abschluss eines solchen Vertrags die ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht weiter überprüft, obwohl sich das Einkommen über die Jahre erfreulich verändert hat. Ein regelmäßiger Check dieses existenzsichernden Vertrags ist daher dringend anzuraten.