Während eines Hausbaus ist beim Heben einer schweren Last im Grenzbereich des zulässigen Gewichtes der vorderste Teil der Hebevorrichtung eines Lastenkranes in sich zusammengeknickt und anschließend gebrochen.
Personen und das sich bereits im Bau befindliche Haus wurden dabei nicht in Mitleidenschaft gezogen. Und der Schaden am Kran wird über die bereits seit Jahren bestehende Maschinenversicherung der Kranfirma, nach Abzug der Selbstbeteiligung, vom Versicherer ersetzt.